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Notwehr

Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstverteidigung. Die gesetzliche Vorgabe regelt dieses Recht eindeutig. Eine funktionale und zuverlässige Selbstverteidigung sollte ausschließlich im Notfall eingesetzt werden und den eigenen Schutz zu jeder Zeit und an jedem Ort gewährleisten.


§ 32 Notwehr

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

§ 227 Notwehr (BGB)

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Im Recht, besonders im Strafrecht, diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§32StGB, §227BGB). Die Notwehrlage stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, sodass die Notwehrhandlung selbst nicht rechtswidrig und daher strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt ist. Die Notwehrhandlung umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegnwertige oder wenigstens unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter (z.B. Vermögen, Ehre, Hausrecht). Notwehrhandlungen sind auch gegen schuldloses Handelnde (insbesondere Kinder und Geistetsgeschörte) zulässig. Die VErteidigung ist nicht nur dem Angegriffenen, sondern, als Nothilfe, zum Schutz eines Rechtsgüter auch jedem anderen gestattet, allerdings nur, wenn der Angegriffene dies auch tatsächlich oder mutmaßlich will. Zwischen dem angegriffenen Recht und der Beeinträchtigung des Angreifers findet eine Güterabwägung grundsätzlich nicht statt; der Verteidiger darf also z.B., wenn eine Körperverletzung nicht anders abzuwehren ist, den Angreifer auch schwer verletzen oder gar töten (Grundsatz: Das Recht braucht Unrecht nicht zu weichen). Doch haben Rechtsprechung und Wissenschaft die Zulässigkeit einer zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmaßnahme durch sozialethische Einschränkungen begrenzt; danach wird bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen, bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen, bei schuldhaft provozierten Angriffen und bei Angriffen einander nahestehender Personen dem Betroffenen – soweit möglich und zunächst – ein Ausweichen zugemutet; auch wird eine zunächst hinhaltende Verteidigung und bei geringfügigen Beeinträchtigungen eine Abwehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt. Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, so spricht man von einem Notwehrexzess (z.B. Töten eines Menschen. wo eine Verletzung genügt hätte). In diesem Fall ist der Täter nach §33 StGB entschuldigt, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Hiervon ist die Putativnotwehr, bei der irrtümlicherweise eine in Wahrheit nicht vorhandene Notwehrlage angenommen wird, zu unterscheiden. In diesem Falle kommen die Regeln über Irrtum zur Anwendung(Selbsthilfe).

 


Sifu Andree Toussaint